Alle wichtigen Antworten zum Kindesunterhalt — verständlich erklärt.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle 2026, die jährlich aktualisiert wird. Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der Unterhaltsbetrag.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie der deutschen Oberlandesgerichte, die den Mindestunterhalt für Kinder in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersgruppen festlegt. Die aktuelle Version gilt ab 01.01.2026.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das für den Unterhalt maßgebliche Einkommen. Es ergibt sich aus dem Bruttogehalt abzüglich Steuern, Sozialabgaben und anerkannter Abzüge wie Fahrtkosten, Kredite oder berufsbedingte Kosten.
Anerkannte Abzüge sind: Fahrtkosten zur Arbeit, notwendige Kredite (vor Trennung aufgenommen), private Krankenversicherung, Altersvorsorge bis 4% des Jahresbruttos, bAV, Riester/Rürup, Gewerkschaftsbeiträge und Kontoführungsgebühren.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. 2026: 1.450 € für Erwerbstätige, 1.200 € für Nicht-Erwerbstätige. Liegt das Einkommen darunter, spricht man von einem Mangelfall.
Beim Wechselmodell lebt das Kind je 50% bei beiden Elternteilen. Der Unterhalt wird dann anteilig nach dem Einkommensverhältnis beider Eltern berechnet — beide tragen zur Versorgung bei.
Nein. Bürgergeld, ALG II, Wohngeld und Sozialhilfe zählen unterhaltsrechtlich nicht als anrechenbares Einkommen. ALG I wird von manchen Gerichten anteilig berücksichtigt.
Das Basiselterngeld bis 300 € monatlich ist anrechnungsfrei. Der darüber liegende Betrag wird als Einkommen angerechnet. Elterngeld Plus wird je nach Gericht unterschiedlich behandelt.
Wenn jemand ohne triftigen Grund nicht arbeitet oder unter seinen Möglichkeiten verdient, kann das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen — also das, was die Person verdienen könnte. Dies schützt das Kind vor mutwilliger Einkommensreduzierung.
Ja. Mieteinnahmen nach Abzug der laufenden Kosten (Zinsen, Verwaltung, Instandhaltung) werden als Einkommen angerechnet.
Bei jeder wesentlichen Änderung der Verhältnisse: Gehaltserhöhung oder -senkung, Jobwechsel, Altersgruppenwechsel des Kindes (alle 6 Jahre), Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle (jährlich zum 1. Januar).
Ja. Nach § 1605 BGB besteht eine Auskunftspflicht. Beide Elternteile können alle zwei Jahre Auskunft über das Einkommen verlangen. Bei wesentlichen Änderungen besteht sofortige Mitteilungspflicht.
Ja. Nach § 1585c BGB können beide Elternteile den Unterhalt vertraglich regeln. Die Vereinbarung ist formlos gültig, für die Vollstreckbarkeit empfiehlt sich eine Beurkundung beim Jugendamt (kostenlos) oder Notar.
Nein, nicht zwingend. Das Jugendamt beurkundet Unterhaltsvereinbarungen kostenlos und macht sie vollstreckbar — ohne Anwalt. Dies ist für die meisten Fälle ausreichend.
Nach § 1613 BGB nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung (Mahnung, Anwaltsschreiben oder Klage). Ohne vorherige Aufforderung gibt es keinen rückwirkenden Unterhalt.
Nein. Alle eingegebenen Daten (Einkommen, Kinderdaten etc.) bleiben ausschließlich in Ihrem Browser und werden nicht an unsere Server übermittelt. Wir speichern nichts — by Design.
Die Berechnung basiert auf der offiziellen Düsseldorfer Tabelle 2026 und berücksichtigt alle relevanten Faktoren. Die Steuerberechnung ist eine Näherung — für den exakten Nettobetrag empfehlen wir die eigene Gehaltsabrechnung zu verwenden. Die Ergebnisse dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Sie erhalten: Unterhaltsvereinbarung als PDF (§ 1585c BGB), Steuerdokument für Zahler (ELSTER Anlage Unterhalt), Steuerdokument für Empfänger (Anlage SO), Zahlungsplan mit Fälligkeitsterminen, Anpassungsklausel, Brief für das Kind (optional). Kein Abo, einmalige Zahlung, sofortiger Download.
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